LAG Köln - Urteil vom 21.03.2022
2 Sa 215/21
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1984/19

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgloser verhaltensbedingter KündigungAuslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Gewährung von Beiträgen zu einer Zusatzversorgung nach Ablauf der Probezeit

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 215/21

DRsp Nr. 2022/18009

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgloser verhaltensbedingter Kündigung Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Gewährung von Beiträgen zu einer Zusatzversorgung "nach Ablauf der Probezeit"

1. Die arbeitsvertragliche Klausel, dass dem Arbeitnehmer "nach Ablauf der Probezeit" Beiträge zu einer zusätzlichen Altersversorgung gewährt werden, ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers erst ab dem Ende der Probezeit und nicht rückwirkend zum Beginn des Arbeitsverhältnisses einsetzt. 2. Eine verhaltensbedingte Kündigung, die darauf gestützt wird, dass der Arbeitnehmer dienstliche E-Mails an ein privates E-Mail-Konto weitergeleitet hat, um sie dort zu speichern, erweist sich ohne vorherige Abmahnung als unwirksam. 3. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis gem. KSchG durch das Gericht aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer Kompetenzen seines Vorgesetzten immer wieder infrage stellt und keine Bereitschaft zeigt, Anordnungen Folge zu leisten.

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.