LAG München - Beschluss vom 09.01.2013
1 Ta 307/11
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 66 Abs. 2; GKG-KV Teil 8 Vorbem. 8; GKG-KV Nr. 8210;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4029/09

Gerichtkosten bei Teilurteil zu Kündigungsschutzklage und vergleichsweiser Erledigung der Widerklage

LAG München, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 307/11

DRsp Nr. 2013/3001

Gerichtkosten bei Teilurteil zu Kündigungsschutzklage und vergleichsweiser Erledigung der Widerklage

1. Klage und Widerklage können kostenrechtlich in einem Verfahren nicht isoliert betrachtet werden. 2. Wird eine Klage durch Teilurteil erledigt und anschließend hinsichtlich der Widerklage ein Vergleich geschlossen, kommt eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 20.07.2011 (Az.: 9 Ca 4029/09) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 66 Abs. 2; GKG-KV Teil 8 Vorbem. 8; GKG-KV Nr. 8210;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Ansatz von Gerichtskosten in einem erstinstanzlichen Verfahren.

Der Kläger hatte im zugrunde liegenden Verfahren eine Kündigungsschutzklage erheben lassen. Die Beklagte hatte daraufhin eine Widerklage auf Zahlung von Euro 138.568,67 erhoben.

Durch Teilurteil vom 22.06.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Den Streitwert hat es auf Euro 17.154,00 festgesetzt.

Hinsichtlich der Widerklage ist das Verfahren fortgesetzt worden und am 22.02.2011 durch Vergleich beendet worden. Der Vergleich enthält keine Kostenregelung. Der Streitwert ist durch Beschluss vom gleichen Tag auf Euro 155.722, 67 festgesetzt worden.