LAG Köln - Urteil vom 19.04.2012
7 Sa 1399/11
Normen:
§ 626 BGB; § 3 EFZG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1267/10

genesungswidrige Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit - Kausalität des Verhaltens zur Arbeitsunfähigkeitsdauer - Abmahnung entbehrlich

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1399/11

DRsp Nr. 2013/15624

genesungswidrige Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit – Kausalität des Verhaltens zur Arbeitsunfähigkeitsdauer – Abmahnung entbehrlich

1.) Welche arbeitsvertragliche Konsequenzen ein objektiv genesungswidriges Verhalten eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.2.) Eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung kommt dabei allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Betracht.3.) Eine solche Kündigung scheidet von vornherein aus, wenn das genesungswidrige Verhalten nicht zu einer Verlängerung der bereits zuvor ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsdauer führt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2011 in Sachen4 Ca 1267/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB; § 3 EFZG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung, darüber hinaus um davon abhängige Zahlungsansprüche, um Urlaubsabgeltung und um ein Hausverbot.

1.) 2.)