LAG München - Urteil vom 29.04.2009
11 Sa 952/08
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 180 S. 1; BGB § 180 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2093/07

Genehmigung der Kündigung durch Verteidigung im Rechtsstreit

LAG München, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 952/08

DRsp Nr. 2009/13444

Genehmigung der Kündigung durch Verteidigung im Rechtsstreit

Wird das Fehlen der Vertretungsmacht nicht unverzüglich beanstandet und ist das einseitige Rechtsgeschäft (Kündigung) damit gemäß § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig, kann eine Genehmigung dadurch schlüssig erteilt werden, dass die Vertretene die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Kündigungsrechtstreit verteidigt.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 6. März 2008, Az.: 6 Ca 2093/07, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 180 S. 1; BGB § 180 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über der Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über Verzugslohnansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: