1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 6. März 2008, Az.: 6 Ca 2093/07, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über der Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über Verzugslohnansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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