EuGH - Urteil vom 10.09.2009
Rs. C-277/08
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2009, 1133
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Juzgado de lo Social n° 23 de Madrid (Spanien) - Entscheidung vom 17.06.2008,

Gemeinschaftswirdigkeit einer nationalen Regelung [Spanien] über die Versagung des Rechts auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des planmäßig vorgesehenen Jahresurlaubs; Francisco Vicente Pereda gegen Madrid Movilidad SA

EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen Rs. C-277/08

DRsp Nr. 2009/21979

Gemeinschaftswirdigkeit einer nationalen Regelung [Spanien] über die Versagung des Rechts auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des planmäßig vorgesehenen Jahresurlaubs; Francisco Vicente Pereda gegen Madrid Movilidad SA

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen entgegensteht, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während des im Urlaubsplan seines Unternehmens vorgesehenen Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht berechtigt ist, seinen Jahresurlaub in einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der auch außerhalb des Bezugszeitraums liegen kann.

Tenor: