EuGH - Urteil vom 18.06.2009
Rs. C-88/08
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 286
BB 2009, 1811
DÖV 2009, 680
NVwZ 2009, 1089
NZA 2009, 891
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Entscheidung vom 07.02.2008,

Gemeinschaftswidrigkeit einer der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung ausschließenden Regelung bei Vertragsbediensteten des Staates - [David Hütter gegen Technische Universität Graz]

EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen Rs. C-88/08

DRsp Nr. 2009/14460

Gemeinschaftswidrigkeit einer der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung ausschließenden Regelung bei Vertragsbediensteten des Staates - [David Hütter gegen Technische Universität Graz]

Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.

Tenor: