LAG Köln - Urteil vom 25.04.2001
8 (7) Sa 96/01
Normen:
KSchG § 1 § 23 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Urteil vom ... - 7 Ca 5966/00,

Gemeinschaftsbetrieb; betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 8 (7) Sa 96/01

DRsp Nr. 2002/15309

Gemeinschaftsbetrieb; betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

»1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht (BAG, AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972; AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972) ebenso wie für das Kündigungsschutzgesetz (BAG, AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 m.w.N.). Auch größere räumliche Entfernungen der einzelnen Unternehmen schließen dabei die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes nicht grundsätzlich aus. (BAG, AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 m.w.N.; BAG, RzK I 4 c Nr. 24). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG trägt der Arbeitnehmer.