»1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht (BAG, AP Nr. 9 zu § 1BetrVG 1972; AP Nr. 65 zu § 99BetrVG 1972) ebenso wie für das Kündigungsschutzgesetz (BAG, AP Nr. 9 zu § 23KSchG 1969 m.w.N.). Auch größere räumliche Entfernungen der einzelnen Unternehmen schließen dabei die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes nicht grundsätzlich aus. (BAG, AP Nr. 9 zu § 23KSchG 1969 m.w.N.; BAG, RzK I 4 c Nr. 24).Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG trägt der Arbeitnehmer.
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