LAG München - Beschluss vom 12.01.2012
4 TaBV 7/11
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 246/10

Gemeinsame Betriebsratswahl für sechs Einzelhandelsfilialen und die Zentrale der Arbeitgeberin in München; unbegründeter Anfechtungsantrag der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Vorhandensein selbstständiger Betriebe oder qualifizierter selbstständiger Betriebsteile

LAG München, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/11

DRsp Nr. 2012/5815

Gemeinsame Betriebsratswahl für sechs Einzelhandelsfilialen und die Zentrale der Arbeitgeberin in München; unbegründeter Anfechtungsantrag der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Vorhandensein selbstständiger Betriebe oder qualifizierter selbstständiger Betriebsteile

1. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs kann in aller Regel nur eine Anfechtung der darauf beruhenden Betriebsratswahl und nicht bereits deren Nichtigkeit begründen. 2. Einzelne Filialen der Arbeitgeberin sowie deren Zentrale am gleichen Ort stellen keine als selbstständig anzusehende Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, wenn sie sich weder räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb befinden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) noch über eine relative Eigenständigkeit verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG) und sie deshalb (erst recht) nicht den Status eines jeweils eigenen Betriebs im Sinne des § 1 BetrVG haben.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16. Dezember 2010 - 23 BV 246/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 19;

Gründe: