Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für das Baugewerbe zu zahlen.
Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen auf der Basis der gemeldeten Bruttolohnsummen und unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeiträume Mai bis September 1999, Juni bis Dezember 2000, Januar bis Dezember 2001 sowie Januar bis April 2002 und auf Zahlung von Festbeiträgen für Angestellte für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2002 in Anspruch.
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