Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2018 -
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) am 21.3.2018 geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitskleidung und Namensschilder" nicht für die ArbeitnehmerInnen im Betrieb A-Straße, A-Stadt, gilt.
3.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) wird zurückgewiesen.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1. 2. 3. 1. 2.
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