LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2020
10 Sa 1537/19 SK
Normen:
§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV; § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 857/18

Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens für die Bauwirtschaft für Arbeiten an Schiffen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 1537/19 SK

DRsp Nr. 2022/13785

Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens für die Bauwirtschaft für Arbeiten an Schiffen

1. Arbeiten an Schiffen fallen nach traditionellem Verständnis der beteiligten Branchen grundsätzlich nicht unter die Bautarifverträge.2. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV-Bau kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erfasst werden (Abgrenzung zu BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12).(Anschluss an Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris [Revision eingelegt]; Hess. LAG 5. März 2019 - 12 Sa 525/18 SK - Juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. September 2019 – 7 Ca 857/18 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV; § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.