BAG - Urteil vom 17.01.1996
10 AZR 138/95
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bäcker); Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse und eines Förderungswerkes für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 (jeweils in der Fassung vom 8. Dezember 1988) § 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1016
DB 1996, 1346
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1996, 772
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 17. August 1994 Siegburg - 3 Ca 7044/94 ,
LAG Köln, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1109/94

Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk

BAG, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 138/95

DRsp Nr. 1996/19583

Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk

»Werden in einer "Bäckerei - Konditorei - Café" Tätigkeiten verrichtet, die sowohl zum Berufsbild des Bäckerhandwerks als auch zu dem des Konditorhandwerks gehören, so sind sie dem Konditorhandwerk zuzuordnen, wenn sie von Fachkräften dieses Handwerks ausgeführt oder doch wenigstens beaufsichtigt werden.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bäcker); Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse und eines Förderungswerkes für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 (jeweils in der Fassung vom 8. Dezember 1988) § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Kläger die Beiträge zur Zusatzversorgungskasse und zum Förderungswerk für das Bäckerhandwerk zu zahlen.