Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Juni 2016 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 10. April 2006 als Sicherheitskraft am Flughafen angestellt. § 1 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass "für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten".
Die Beklagte zahlte der Klägerin bis 2013 Sonderzahlungen nach Maßgabe des Entgeltrahmenabkommens für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21. September 2005 (ERTV 2005). Der Tarifvertrag enthält in § 8 folgende Regelung:
"§ 8 Jahressonderzahlung
1. a) b) c) 2. a) b) 3.
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