Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2003 bis November 2004 sowie Januar bis Oktober 2005.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Beklagte unterhielt bis jedenfalls Oktober 2006 einen Betrieb, von dem Kanalrohrsysteme überwacht, gereinigt und saniert wurden. Dabei wurden Abwasserkanalrohre mit Hilfe einer in Kanalschächten eingelassenen ferngesteuerten Videokamera auf etwaige Schäden überprüft, verunreinigte Abwasserkanalrohre mit Hochdruckwassergeräten durchspült und von etwaigen Hindernissen befreit, Undichtigkeiten an den Rohren mit einem in das Rohrsystem eingeführten sog. Partliner beseitigt und mit Hilfe eines in den Kanal eingelassenen, mit einem Fräskopf ausgestatteten ferngesteuerten Geräts Einwachsungen und Ablagerungen beseitigt. Zur Winterbauförderung wurde der Beklagte nicht herangezogen.
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