I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2010 - 4 Ca 1399/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, der in der Zeit von 1988 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten als Kraftfahrer unter Geltung des Tarifvertrages Nahverkehr tätig und seit dem 10.08.2006 arbeitsunfähig erkrankt war, begehrt mit der vorliegenden, bei Gericht am 22.09.2009 eingegangenen Klage Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006, 2007 und 2008, die er am 15.06.2009 schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht hatte und hinsichtlich derer die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2009 die Ablehnung erklärt hat.
Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
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