LAG München - Urteil vom 18.02.2020
6 Sa 355/19
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7342/18

Geltung eines Tarifvertrags im UnternehmenKlagerecht einer GewerkschaftUnzulässigkeit einer FeststellungsklageBestimmtheitserfordernis bei Klageanträgen

LAG München, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 355/19

DRsp Nr. 2022/864

Geltung eines Tarifvertrags im Unternehmen Klagerecht einer Gewerkschaft Unzulässigkeit einer Feststellungsklage Bestimmtheitserfordernis bei Klageanträgen

1. Ein in einem Unternehmen praktizierter, nicht allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt zwingend für den Arbeitgeber, der entweder Mitglied des zuständigen Tarifträgerverbandes ist oder der den Tarifvertrag selbst abgeschlossen hat, und für die Beschäftigten, die Mitglied der zuständigen Gewerkschaft sind. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme kann der Tarifvertrag auch auf die Arbeitsverhältnisse der nicht der Gewerkschaft angehörigen Beschäftigten Anwendung finden. 2. Eine Gewerkschaft vertritt allein ihre Mitglieder und kann auch nur für diese die Anwendung des für das Unternehmen geltenden Tarifvertrags verlangen. Für Beschäftigte, die der Gewerkschaft nicht angehören, hat die Gewerkschaft keine Vertretungsmacht und keine Postulationsfähigkeit. Es obliegt den betreffenden Beschäftigten selbst, ihre vertraglichen Rechte und Ansprüche ggfs. gerichtlich geltend zu machen. 3. Einem Antrag der Gewerkschaft, festzustellen, dass ein Tarifvertrag generell für alle Beschäftigten des Unternehmens unabhängig von der Tarifbindung gelten soll, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn die Gewerkschaft kann die Tarifanwendung nur für ihre Mitglieder geltend machen.