LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.09.2010
4 TaBV 2/10
Normen:
UmwG § 324; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; ERA-TV § 6.4; ERA-TV § 7.3.1; ERA-TV § 8.2;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/09

Geltung eines Firmentarifvertrages für übernommene tarifgebundene Beschäftigte bei Verschmelzung durch Aufnahme; Anspruch des Betriebsrats auf Mitteilung der Einstufung noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben unter Vorlage entsprechender Unterlagen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/10

DRsp Nr. 2011/7012

Geltung eines Firmentarifvertrages für übernommene tarifgebundene Beschäftigte bei Verschmelzung durch Aufnahme; Anspruch des Betriebsrats auf Mitteilung der Einstufung noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben unter Vorlage entsprechender Unterlagen

Gehen im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des aufgenommenen Unternehmens gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das aufnehmende Unternehmen über, so findet ein für die Arbeitnehmer des aufnehmenden Unternehmens geltender Firmentarifvertrag auch auf die übernommenen tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung, sofern der Firmentarifvertrag keine einschränkende Regelung enthält.

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn- Kn. Crailsheim - vom 09.06.2009 - 2 BV 3/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 324; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; ERA-TV § 6.4; ERA-TV § 7.3.1; ERA-TV § 8.2;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Beteiligten Ziff. 2 (im folgenden: Arbeitgeberin) am 30. März 2007 geschlossener Firmentarifvertrag auf die im Betrieb R. beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung findet.