LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2012
18 Sa 628/08
Normen:
VTV § 1 Abs. 2; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 227/06

Geltung des VTV für ein Generalausbauunternehmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 628/08

DRsp Nr. 2012/17304

Geltung des VTV für ein Generalausbauunternehmen

Ein Betrieb unterliegt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V genannten Beispieltätigkeiten ausgeführt wurden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschn. I bis III (BAG – 4 AZR – 18.01.1984). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder Handels- oder gewerbliche Kriterien (BAG – 10 AZR 918/98 – 19.07.2000). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebs über ein Kalenderjahr erstrecken (BAG – 4 AZN 613/88 – 12.12.1988).

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Dezember 2007 - 1 Ca 227/06 - wird klarstellend festgestellt, dass die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gegenstandslos ist.