LAG Hamburg - Urteil vom 15.07.2015
6 Sa 15/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1; MTV-Metall- und Elektroindustrie in Hamburg § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 219/14

Geltung des Lohnausfallprinzips bei Freizeitausgleich für aufgewendete Betriebsratstätigkeit

LAG Hamburg, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 15/15

DRsp Nr. 2016/394

Geltung des Lohnausfallprinzips bei Freizeitausgleich für aufgewendete Betriebsratstätigkeit

Es entspricht den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts, wenn der Lohnausfall des Betriebsratsmitglieds während der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Anwendung des Lohnausfallprinzips, also einschließlich der Zulagen und Zuschläge, die bei Erbringung der Arbeitsleistung verdient worden wären, kompensiert wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Betriebsratsamtes in finanzieller Hinsicht nicht benachteiligt wird.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2015 - Az. 24 Ca 219/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1; MTV-Metall- und Elektroindustrie in Hamburg § 7;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, wie Freizeitausgleich für aufgewendete Betriebsratstätigkeit zu vergüten ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker mit einem Stundenlohn ohne Zuschläge von € 28,46 brutto beschäftigt. Die durchschnittlich erzielte Monatsvergütung beträgt € 3.481,57 brutto.