Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2015 - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, wie Freizeitausgleich für aufgewendete Betriebsratstätigkeit zu vergüten ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker mit einem Stundenlohn ohne Zuschläge von € 28,46 brutto beschäftigt. Die durchschnittlich erzielte Monatsvergütung beträgt € 3.481,57 brutto.
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