LAG Köln - Urteil vom 29.09.2014
2 Sa 346/14
Normen:
§ 4 MTV Chem. Industrie;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1882/13

Geltung des erhöhten Feiertagszuschlags gem. § 4 Nr.6 MTV Chem. Industrie für Arbeiten an beweglichen Feiertagen

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 346/14

DRsp Nr. 2015/868

Geltung des erhöhten Feiertagszuschlags gem. § 4 Nr.6 MTV Chem. Industrie für Arbeiten an beweglichen Feiertagen

Von dem erhöhten Feiertagszuschlag Nach §4 Ziffer6 MTV Chem. Industrie werden auch Arbeiten an beweglichen Feiertagen erfasst, soweit für andere Arbeitnehmer des Betriebes ein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2014 - 8 Ca 1882/13 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,45 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 4 MTV Chem. Industrie;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Feiertagszuschlags für den 03.10.2012, einem Mittwoch, an dem der Kläger für die Beklagte, einen Betrieb der chemischen Industrie, gearbeitet hat.

Der Kläger ist seit dem 23.02.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Gewerkschaftsmitglied. Sein Stundenlohn betrug zum Zeitpunkt des Feiertags 12,96 €. Die Beklagte war bis zum 31.12.2007 Mitglied im Arbeitgeberverband. Während dieser Zeit war auf das Arbeitsverhältnis Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der MTV Chemische Industrie vom 24.06.1992 in der Fassung vom 21.08.2007 anwendbar.

§ 4 MTV regelt folgendes:

1. für Mehrarbeit 25 %