Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen Betrag von 18.692,77 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen, und zwar als Differenz des Lohnes, den die Beklagte in den Monaten August 1998 bis zum Februar 1999 auf der Grundlage der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe an die Klägerin zahlte, im Verhältnis zu dem Verdienst, den die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anwendung des Tarifvertrages für die Angestellten und Arbeiter in B Privatkrankenanstalten erzielt hätte.
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