Soweit die Rechtsausführungen des Senats in dem Urteil vom 18. April 2012 (- 5 AZR 195/11 - Rn. 21) dahingehend verstanden werden können, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gelte für Fahrer iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG nicht, hält der Senat daran nicht fest.
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