LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2014
18 Sa 825/13
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 135/12

Geltung der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für Arbeiten im Schiffsbau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 825/13

DRsp Nr. 2014/12029

Geltung der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für Arbeiten im Schiffsbau

Arbeiten im Schiffsbau werden von § 1 Abs. 2 Abschn. I bis IV VTV-Bau nicht erfasst, eine Ausnahme bilden Dämm- (Isolier-) Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Abschn. IV Nr. 3 VTV-Bau. Schiffe sind keine Bauwerke im Sinne des VTV-Bau (vgl. BAG 27.11.1963 - 4 AZR 286/62).

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2013 - 1 Ca 135/12 - abgeändert.

Die Klage wird - soweit die Berufung nicht zurückgenommen wurde - abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 61%, der Beklagte 39% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Beitragspflicht des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Jahre 2008 und 2009.