OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2010
16 A 2209/08.PVL
Normen:
LPVG § 72 Abs. 3 Nr. 3 NRW; LPVG § 73 Nr. 3 NRW; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 NRW;

Geltung der Auflösung eines Geschäftsbereiches sowie der Zuordnung von Beschäftigten zu anderen Geschäftsbereichen als ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates auslösende Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs; Voraussetzungen für den Ausnahmefall der Zulässigkeit einer personalvertretungsrechtlichen Zusammenfassung von Einzelmaßnahmen; Anforderungen an die Wesentlichkeit des Teils einer Dienststelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 16 A 2209/08.PVL

DRsp Nr. 2010/7343

Geltung der Auflösung eines Geschäftsbereiches sowie der Zuordnung von Beschäftigten zu anderen Geschäftsbereichen als ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates auslösende Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs; Voraussetzungen für den Ausnahmefall der Zulässigkeit einer personalvertretungsrechtlichen Zusammenfassung von Einzelmaßnahmen; Anforderungen an die "Wesentlichkeit" des Teils einer Dienststelle

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der aufgrund der mündlichen Anhörung vom 17. Juli 2008 ergangene Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

LPVG § 72 Abs. 3 Nr. 3 NRW; LPVG § 73 Nr. 3 NRW; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 NRW;

Gründe

I.