Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.01.2015 -
v e r w o r f e n .
I.
Mit der vorliegenden Klage vom 08.04.2014 begehrt der Kläger von der Beklagten restliche Vergütungsansprüche für die Monate September und Oktober 2013 in Höhe von 1.187,09 € netto.
Bereits am 19.03.2014 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 534 IN 303/14; Bl. 59 d. A. im PKH-Heft).
Damit waren offene Forderungen, wie hier die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate September und Oktober 2013 in Höhe von 1.187,09 € netto nur noch zur Insolvenztabelle anzumelden. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 1 fehlte es somit an dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
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