LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2012
12 Sa 144/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 780; BGB § 781; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2657/10

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 144/11

DRsp Nr. 2012/17291

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung

Eine interne Erfassung von Überstunden und Urlaubsansprüchen stellt kein Schuldanerkenntnis i.S. der §§ 780-782 BGB dar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Oktober 2010 - 17 Ca 2657/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 780; BGB § 781; BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf finanzielle Abgeltung von Überstunden und Urlaub aus einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A (in der Folge: Schuldnerin). Die Klägerin war vom 2.5. 2005 bis zum 15.9.2009 zu einem Bruttostundenlohn von € 12,80 bei der Schuldnerin als Mediengestalterin beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Jahresurlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen vereinbart. Vom 15.7.2007 bis zum 15.7.2009 nahm die Klägerin unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter Elternzeit.

Im Jahre 2006 nahm die Klägerin acht Tage Urlaub. Im Jahre 2007 nahm sie im Februar zwei Tage Resturlaub aus 2006 sowie später vier Tage aus dem Jahr 2007.