Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2015-
Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um einen vom Kläger erhobenen Zahlungsanspruch auf Bezahlung der von ihm behaupteten Überstunden für die Jahre 2012 bis 2014.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ist davon ausgegangen, dass die Parteien im Schriftwechsel ihrer späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.09.2014, 13.10.2014 und 03.11.2014 insoweit ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis abgeschlossen haben.
Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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