LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2016
10 Sa 1023/15
Normen:
§ 12 Abs. 1 VTV-Bau vom 03. Mai 2013; § 15 Abs. 2 und 5 VTV-Bau vom 03. Mai 2013; § 20 VTV-Bau vom 03. Mai 2013;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 178/14

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen Urlaubs im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 1023/15

DRsp Nr. 2016/18401

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen Urlaubs im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe

1. Der Arbeitgeber kann über seine Erstattungsforderungen nach § 15 Abs. 5 VTV/2013 nur verfügen, wenn das Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist.2. Ist das Beitragskonto aber rechnerisch ausgeglichen, weil der Arbeitgeber laufend seiner Verpflichtung zur Meldung und zur Zahlung der Beiträge nachkommt, ist die ULAK nur dann zur Verweigerung der Verrechnung bzw. Auszahlung des Erstattungsguthabens berechtigt, wenn sie konkret darlegt, dass die den Erstattungsanträgen zugrunde liegenden Urlaubstage unzutreffend angegeben worden sind. Die Urlaubskasse genügt ihrer Darlegungslast noch nicht dadurch, dass sie behauptet, der Arbeitgeber habe zu (irgend) einem Zeitpunkt in der Vergangenheit bei den Urlaubstagen unrichtige Angaben gemacht.3. An der Wirksamkeit der mit dem VTV vom 03. Mai 2013 eingeführten Verzugszinsregelung in § 20 Abs. 1 VTV/ 2013, nach der Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent der Beitragsforderung geschuldet sind, bestehen keine Bedenken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2015 - 2 Ca 178/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: