ArbG Berlin, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3075/09
Geltendmachung eines Wiedereinstellungsbegehrens; Maßgeblicher Zeitraum bei Einräumung eines besonderen Rückkehrrechts für den Arbeitnehmer; Wirksamkeit der Kündigung aus betrieblichen Gründen als Bedingung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1249/09
DRsp Nr. 2010/10763
Geltendmachung eines Wiedereinstellungsbegehrens; Maßgeblicher Zeitraum bei Einräumung eines besonderen Rückkehrrechts für den Arbeitnehmer; Wirksamkeit der Kündigung aus betrieblichen Gründen als Bedingung
1. Bei einem Wiedereinstellungsbegehren ist ein Antrag auf Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zulässig.2. Wird in einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" dem Arbeitnehmer ein besonderes Rückkehrrecht "nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate" eingeräumt und wird aus der Vereinbarung ersichtlich, dass die Vertragsparteien das Rückkehrrecht nicht mit der tatsächlichen Rückkehr gleichgesetzt haben, kommt es nicht auf die tatsächliche Rückkehr in diesem Zeitraum, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum an.
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