LAG Baden-Württemberg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 87/07
ArbG Karlsruhe, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 467/06
Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG; Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung
BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 659/08
DRsp Nr. 2010/12736
Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG; Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat das Recht, sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz zu berufen, in der Regel nicht nach § 242BGB verwirkt, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht hat.Orientierungssätze:1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Sie verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner schon dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle.2. Danach muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85SGB IX erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend machen.
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