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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015-
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen vorprozessual nicht erteilter Drittschuldnererklärung.
Die C GmbH Vermögensverwaltung & Co. Inkasso KG (CVI) erwarb durch Abtretung im Jahre 1996 von dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E und Kopp Bauelemente GmbH drei titulierte Forderungen gegen den Streitverkündeten, der bis zum Jahre 1990 Geschäftsführer und Gesellschafter der insolventen Firma war.
Hierbei handelt es sich um folgende Titel:
- Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 02.08.1994 - 94-2316567-0-4- (Bl. 64 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 09.08.1996 (Bl. 65 d.A.);
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