OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2022
12 A 3344/20
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2; ArbGG § 79; SGB X § 20; SGB IX §§ 85 ff.; SGB IX § 93;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6925/12

Geltend gemachter Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht dargelegt; Negative Gesundheitsprognose als Voraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung; Zumutbarkeitsgrenze von Fehlzeiten für den Arbeitgeber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 12 A 3344/20

DRsp Nr. 2022/4843

Geltend gemachter Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht dargelegt; Negative Gesundheitsprognose als Voraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung; Zumutbarkeitsgrenze von Fehlzeiten für den Arbeitgeber

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2; ArbGG § 79; SGB X § 20; SGB IX §§ 85 ff.; SGB IX § 93;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.