LAG Hamm - Urteil vom 30.10.2012
9 Sa 158/12
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1646/11

Geldentschändigung wegen rechtswidriger Videoüberwachung

LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 158/12

DRsp Nr. 2013/1661

Geldentschändigung wegen rechtswidriger Videoüberwachung

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer erheblichen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Arbeitgeber, wenn dieser ihn durch Videokameras überwacht, obwohl er durch gerichtliche Entscheidung zum Abbau der Überwachungskameras verurteilt worden war.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.12.2011, Az. 1 Ca 1646/11, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 73 Prozent, der Beklagten zu 27 Prozent auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz noch für den Zeitraum vom 10.03.2012 bis zum Ablauf des 08.11.2011.

Der Kläger war bei Klageerhebung Mitglied des bei der Beklagten gewählten, aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrates und bei der Beklagten seit Juli 1998 als Lagerarbeiter mit den Schwerpunkten Kommissionier- und Packarbeiten beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt 2.153,73 €.

Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Geschenkartikel.