OLG Koblenz - Urteil vom 31.01.2022
6 U 195/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 80/20

Geldentschädigung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Eintragungen in einem Wikipedia-ArtikelReichweite des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsAusdruck Verschwörungstheoretiker

OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 6 U 195/21

DRsp Nr. 2022/15271

Geldentschädigung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Eintragungen in einem Wikipedia-Artikel Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ausdruck "Verschwörungstheoretiker"

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht einer Person keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihr genehm ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07.01.2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.02.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 186;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Eintragungen in einem Wikipedia-Artikel in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.