LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2009
19 Sa 784/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BAT-KF § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 901/08

Gelähmtenzulage und Intensivzulage im Pflegedienst eines Evangelischen Krankenhauses; unbegründete Klage bei unzureichender Darlegung zeitlich überwiegender Grund- und Behandlungspflege; Wirksamkeit der Übernahmebeschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 784/09

DRsp Nr. 2010/8098

"Gelähmtenzulage" und "Intensivzulage" im Pflegedienst eines Evangelischen Krankenhauses; unbegründete Klage bei unzureichender Darlegung zeitlich überwiegender Grund- und Behandlungspflege; Wirksamkeit der Übernahmebeschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission

1. Hat ein Krankenpfleger zur Darlegung seines Anspruchs auf Zahlung einer Zulage für die Arbeit mit gelähmten Patientinnen und Patienten sowie die Zahlung einer Zulage für die Arbeit in Einheiten für Intensivmedizin nach der Anmerkung 1 zum Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Pflegepersonal - Entgeltgruppenplan zum BAT-KF - PEGP.BAT-KF) (Anlage 2 zum BAT-KF) lediglich eine dreiseitige Auflistung "Anästhesiepflege: OP-Tagesablauf" sowie eine (ebenfalls dreiseitig) Auflistung "Tagesablauf und Häufigkeit der Tätigkeit" zur Akte gereicht, trägt er damit nicht substantiiert vor, dass er zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege ausübt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den zur Akte gereichten Aufzeichnungen des Arbeitnehmers diejenigen Tatsachen heraus zu suchen, die dafür sprechen könnten, dass zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wird.