BAG - Urteil vom 03.08.1999
1 AZR 735/98
Normen:
GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 611 ; BMTV für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie (vom 11. Mai 1994) § 13 Abschn. I;
Fundstellen:
AP Nr. 156 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
AuA 2000, 338
BAGE 92, 154
BB 2000, 776
DB 2000, 677
MDR 2000, 648
NJW 2000, 1285
NZA 2000, 487
ZIP 2000, 510
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 445/97
LAG Niedersachsen, vom 27.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 179/98

Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

BAG, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 1 AZR 735/98

DRsp Nr. 2000/2813

Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

»1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks. 3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht, liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.«

Normenkette:

GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 611 ; BMTV für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie (vom 11. Mai 1994) § 13 Abschn. I;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Teilnahme an einem Streik den Anspruch auf eine tarifliche Jahressonderzahlung gemindert hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Süßwarenindustrie. Sie wendet den Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 11. Mai 1994 (MTV) an. In § 13 MTV ist u.a. bestimmt:

"I. Jahres-Sonderzuwendung für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer