Der Kläger ist seit 1981 als Ressortleiter im Zeitungsverlag der Beklagten tätig. Er verlangt von der Beklagten eine Gehaltserhöhung für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. April 1994.
Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit wie auch kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien den Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften (GTV). § 2 Abs. 3 a GTV lautet:
"...
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