BAG - Urteil vom 18.06.1997
5 AZR 146/96
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, 3 ; Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften in den alten und neuen Bundesländern § 2 Abs. 3a;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse
AfP 1998, 101
AuA 1998, 397
BB 1997, 2224
DB 1997, 1410, 2622
NZA 1997, 1352
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 196/93
LAG Hamburg, vom 13.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 32/95

Gehaltsabstand bei frei vereinbarten Gehältern

BAG, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 146/96

DRsp Nr. 1997/9077

Gehaltsabstand bei frei vereinbarten Gehältern

»1. Nach § 2 Abs. 3 a des Gehaltstarifvertrags für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften in den alten und neuen Bundesländern müssen die frei zu vereinbarenden Gehälter u.a. der Chefredakteure und Ressortleiter angemessen über den Tarifgehältern liegen. 2. Der angemessene Abstand ist bei Erhöhungen der Tarifgehälter zu überprüfen. 3. Unterläßt der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung oder lehnt er eine angemessene Anpassung ab, so kann der Arbeitnehmer hierüber eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen oder unmittelbar auf Zahlung klagen. 4. Für die Angemessenheit des Gehaltsabstands i.S.d. § 2 Abs. 3 GTV kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1, 3 ; Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften in den alten und neuen Bundesländern § 2 Abs. 3a;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1981 als Ressortleiter im Zeitungsverlag der Beklagten tätig. Er verlangt von der Beklagten eine Gehaltserhöhung für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. April 1994.

Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit wie auch kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien den Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften (GTV). § 2 Abs. 3 a GTV lautet:

"...