ArbG Mainz, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 650/06
Gehalterhöhung für Altenpflegerin - zeitdynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung - Anspruch auf Sonderzahlung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 641/06
DRsp Nr. 2007/18036
Gehalterhöhung für Altenpflegerin - zeitdynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung - Anspruch auf Sonderzahlung
1. Die arbeitsvertragliche Formulierung "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/-stufe kann eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe darstellen, gemeint sein kann aber auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird.2. Verbleiben insoweit auch nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel und ist die von der Arbeitnehmerin vertretene Auslegung rechtlich ebenso vertretbar wie die der Arbeitgeberin, wobei keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient, führt die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2BGB zu einer Auslegung zu Lasten der Arbeitgeberin, so dass eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen ist.3. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche "Einmalzahlungen", die anstelle einer prozentualen Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten; um solche Einmalzahlungen handelt es sich bei den in § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 genannten Beträge.