LAG Hamm - Beschluss vom 17.09.2012
10 Ta 259/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100; BetrVG § 101; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 81/11

Gegenstandswertfestsetzung im Zustimmungsersetzungsverfahren; Gesonderte Bewertung eines Widerantrags

LAG Hamm, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 259/12

DRsp Nr. 2012/19607

Gegenstandswertfestsetzung im Zustimmungsersetzungsverfahren; Gesonderte Bewertung eines Widerantrags

1. Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen gegenstandswertmäßig sind wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen. 2. Zu dem sich ergebenden Wert sind weitere 50 % dieses Betrages für den auf § 100 BetrVG gestützten Feststellungsantrag in Ansatz zu bringen, weil dieses Begehren die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme legitimiert und damit gesondert zu bewerten ist.3. Der Antrag des Betriebsrats, die (vorläufige) personelle Maßnahme gemäß § 101 BetrVG aufzuheben, stellt eine eigene, nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gesondert mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.04.2012 - 1 BV 81/11 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100; BetrVG § 101; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.