LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.02.2015
4 Ta 182/14
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4323/13

Gegenstandswerte für vergleichsweise Erledigung der Klage auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen und des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 182/14

DRsp Nr. 2015/4988

Gegenstandswerte für vergleichsweise Erledigung der Klage auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen und des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

Werden in einer Klage mehrere Abmahnungen angegriffen, bestimmt sich der Gegenstandswert d. anwaltlichen Tätigkeit nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog 2014 auf den Betrag von max. einem Vierteljahreseinkommen (siehe I Nr. 2.2. Streitwertkatalog 09.07.14). Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 II 1 GKG getrennt zu ermitteln; eine Wertaddition erfolgt aber nur insoweit als - die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes bewirke/n (wie I. 20.3. des überarbeiteten Streitwertkatalogs v. 09.07.14). Die Bewertung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Vergleich erfolgt nach std. Rspr. d. Beschwerdekammer (vgl. Beschluss v. 17.01.14 - 4 Ta 253/13 - zitiert in juris) in Ablehnung des überarbeiteten Streitwertkatalogs v. 09.07.14 (Nr. I 22.1) mit 1/4 des monatlichen Entgelts.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.02.2014 - 9 Ca 4323/13 -

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