LAG Köln - Beschluss vom 28.02.2014
11 Ta 334/13
Normen:
TV PV § 87 Abs. 1 b);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 317/13

Gegenstandswert und MitbestimmungsrechtDreifacher Betrag des AusgangswertesUnangemessenheit des Ausgangswerts

LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 334/13

DRsp Nr. 2014/9834

Gegenstandswert und Mitbestimmungsrecht Dreifacher Betrag des Ausgangswertes Unangemessenheit des Ausgangswerts

Zum Gegenstandswert der Sicherung des Mitbestimmungsrechts bei Besatzungsumläufen im Flugbetrieb

Abweichungen vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der einen oder anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2013 - 11 Ta 334/13 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 15.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

TV PV § 87 Abs. 1 b);

Gründe

1. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.