Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.8.2011 - 27 Ca 412/10 - teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird auf Euro 20.315,40 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen.
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