LAG Hamburg - Beschluss vom 26.01.2012
2 Ta 28/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 412/10

Gegenstandswert; Kündigungsschutzprozess; Zeitraum zwischen Abschluss eines Aufhebungsvertrags und Ausspruch einer Kündigung

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 28/11

DRsp Nr. 2012/4685

Gegenstandswert; Kündigungsschutzprozess; Zeitraum zwischen Abschluss eines Aufhebungsvertrags und Ausspruch einer Kündigung

1. Werden mehrere Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses in einem Verfahren angegriffen, so ist dann, wenn zwischen den Kündigungen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, jeweils der Regelstreitwert von einem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers einzusetzen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Spricht aber der Arbeitgeber in einem zeitnahen Zusammenhang und wegen des gleichen Sachverhalts eine zweite Kündigung aus, dann kann der sich auf diese beziehende Klageantrag nicht mit dem Regelwert bewertet werden. 2. Soweit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und dem Ausspruch einer Kündigung weniger als ein Monat liegt, erscheint es angemessen den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.8.2011 - 27 Ca 412/10 - teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird auf Euro 20.315,40 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe: