LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2006
3 Ta 155/06
Normen:
RVG § 33 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 272/06

Gegenstandswert, keine wertmäßige Berücksichtigung eines neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 155/06

DRsp Nr. 2007/5903

Gegenstandswert, keine wertmäßige Berücksichtigung eines neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags

Normenkette:

RVG § 33 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.11.2002 als Corporate Vice President und General Manager CAE Division beschäftigt. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 11.11.2002 nebst Zusatzvereinbarung vom 28.06.2005. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser vertraglichen Vereinbarung wird auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug genommen. In Vollzug der vertraglichen Vereinbarungen bezog der Kläger zuletzt ein Grundgehalt in Höhe von 13.455,00 EUR, abhängig von der Erfüllung vereinbarter Ziele ein zusätzliches Bruttogehalt von bis zu 2.880,00 EUR, eine Auslandszulage in Höhe von 861,00 EUR brutto, einen Mietkostenzuschuss in Höhe von zuletzt 421,00 EUR. Ferner war die Beklagte zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unter Übernahme aller Kosten, die im Rahmen der üblichen Nutzung entstehen, verpflichtet. Der geldwerte Vorteil der Kfz-Nutzung beläuft sich nach übereinstimmenden Angaben der Parteien auf 800,00 EUR brutto für die Kfz-Überlassung sowie weitere 200,00 EUR für in Ansatz zu bringende Benzinkosten.