Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg. Dem angefochtenen Beschluss - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.12.2002 - kann nicht darin gefolgt werden, dass bei dem hier in Rede stehenden Verfahren nach § 99 BetrVG, mit dem die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung mehrerer Arbeitnehmer ersetzen lassen wollte, je betroffenem Arbeitnehmer der zweifache Betrag seines Bruttomonatseinkommens streitwertmäßig in Ansatz zu bringen sei - hier mit rechnerisch unstreitigen 43.805,00 EUR. Der Beschwerdeführerin kann allerdings ebenso wenig darin gefolgt werden, den Verfahrenswert mit dem 2-fachen durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen der betroffenen fünf Mitarbeiter zu bewerten.
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