LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2015
1 Ta 273/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 109/15

Gegenstandswert im Kündigungsschutzverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 273/15

DRsp Nr. 2016/13649

Gegenstandswert im Kündigungsschutzverfahren

Orientierungssätze: Bei der Ermittlung der Höhe der § 42 Abs. 2 GKG maßgebenden Vergütung sind die Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern nicht miteinzubeziehen. Anderes gilt für ein unzweifelhaft als Arbeitsentgelt geschuldetes 13. Monatsgehalt

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Mai 2015 - 4 Ca 109/15 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 16.625,49 und für den Vergleich auf € 22.167,32 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.

Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 25. Februar 2015 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag. Der Kläger bezog bei der Beklagten ein 13-mal im Jahr gezahltes Gehalt von € 4.750,00 brutto zuzüglich eines zu versteuernden Betrags von € 396,00 für die Privatnutzung des Firmenwagens.