Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 1. September 2009 - 4 BV 4/09 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte T. und S. wird auf EUR 15 000,00 festgesetzt.
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