LAG Hamm - Beschluss vom 28.06.2007
10 Ta 149/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 63/06 - 16.02.2007,

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Unterlassung von Mehrarbeit - Vervielfachung des Ausgangswertes bei hartnäckiger Missachtung des Mitbestimmungsrechts

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 149/07

DRsp Nr. 2007/14318

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Unterlassung von Mehrarbeit - Vervielfachung des Ausgangswertes bei hartnäckiger Missachtung des Mitbestimmungsrechts

1. Gerade bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt dem Beschlussverfahren, das auf eine Unterlassung gerichtet ist, eine gesteigerte Bedeutung zu, was zu einer Vervielfältigung des Ausgangswerts führen kann.2. Insbesondere bei fortlaufenden und hartnäckigen Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, bei denen zahlreiche Mitarbeiter über längere Zeiträume betroffen sind, kann eine Vervielfältigung des Ausgangswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Betracht kommen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterlassung des Einsatzes von Führungsverantwortlichen in einem Umfang vom mehr als 42 bzw. 42,5 Stunden pro Woche verlangt.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.01.2007 ist dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfange stattgegeben worden. Der Beschluss vom 25.01.2007 ist noch nicht rechtskräftig.