LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.2007
10 TaBV 203/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 210/04

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Eingruppierung eines Mitarbeiters und Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 203/05

DRsp Nr. 2007/17676

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Eingruppierung eines Mitarbeiters und Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren.2. Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen; neben einem 20 %igen Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % unter dem Gesichtspunkt der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt, so dass es sich im rechnerischen Ergebnis um eine Kürzung von insgesamt 40 % handelt.3. Geht es um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, ist ein derartiger Antrag mit 20 % des Wertes des Gegenstandes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zu bewerten.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;

Gründe:

I.