LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.07.2010
5 Ta 116/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 236/09

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsantrag bei Versetzung eines Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 116/10

DRsp Nr. 2011/7015

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsantrag bei Versetzung eines Arbeitnehmers

1. Die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR - Maximalwert 500.000 EUR). 2. Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG kommt nicht in Betracht.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. April 2010 - 23 BV 236/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte M. und Kollegen im Verfahren 23 BV 236/09 beim Arbeitsgericht Stuttgart wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats) richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG vorgenommen hat.

Die Antragstellerin/Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein weltweit operierendes Unternehmen für Expressdienstleistungen. Der am Ausgangsverfahren beteiligte Betriebsrat ist ein gemäß nach § 3 BetrVG für den Bereich S. gebildetes Betriebsratsgremium.