LAG Hamburg - Beschluss vom 26.08.2015
1 Ta 10/15
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 98/15

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellungsregelung ohne Erledigung weiterer Ungewissheit oder Streitigkeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 10/15

DRsp Nr. 2016/398

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellungsregelung ohne Erledigung weiterer Ungewissheit oder Streitigkeit

1. Für die Festsetzung eines Vergleichswerts setzt voraus, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. 2. Ein den Wert eines Rechtsstreits übersteigender Vergleichswert kommt nur in Frage, wenn ein Gegenstand geklärt wird, der über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausreicht. 3. Kein übersteigender Wert liegt bei solchen Regelungen vor, die als Leistung dafür erbracht werden, dass eine Einigung erfolgt, aber keinen Streit oder keine Ungewissheit über ein weiteres Rechtsverhältnis betreffen. 4. Eine Freistellungsregelung im Beendigungsvergleich hat keinen übersteigenden Vergleichswert, wenn zuvor nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über die Freistellung bestand.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juli 2015 (27 Ca 98/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren verlangte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 12. Februar 2015.